Allgemeine Geschäftsbedingung
§ 1 Vertragsgegenstand
(1) Die Layer Four Group GmbH, nachfolgend „Layer Four“ genannt, stellt dem Nutzer die folgende Software „TechTool“ entgeltlich zur Nutzung zur Verfügung.
(2) Für die Software gilt die, in der Anlage beschriebene, Produktbeschreibung im heutigen Stand. Die dort genannten Funktionsmerkmale und Systemvoraussetzungen der Software sind dem Nutzer bekannt. Er hat die Übereinstimmung dieser Spezifikation mit seinen Wünschen und Bedürfnissen geprüft.
(3) Die Software wird zum Download ausgeliefert:
Google Play‒Store.
Apple App‒Store
Des Weiteren wird die Webanwendung in Form eines Weblinks bei Projektstart per E‒Mail zugesandt.
§ 2 Nutzungsvolumen, Vergütung, Prüfung
(1) Die Vergütung errechnet sich nach einer Grundvergütung und der insgesamt bestellten Anzahl der Nutzer. Layer Four erstellt monatlich eine Rechnung, die mit Zugang fällig wird und spätestens zwei Wochen nach Zugang zu bezahlen ist. Rechnungsstellung und Zahlung erfolgen regelmäßig im Voraus. Es ist ebenfalls möglich, die monatliche Abrechnung über ein zuvor unterzeichnetes SEPA‒Mandat durchführen zu lassen.
(2) Layer Four darf bei begründetem Anlass jederzeit, im Übrigen einmal jährlich beim Nutzer eine Überprüfung durchführen, ob der vereinbarte Nutzungsumfang eingehalten wird. Layer Four hat hierbei folgende Regeln einzuhalten:
a) Die Überprüfung ist (außer in begründeten Eilfällen) mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich anzukündigen.
b) Die Prüfung findet durch einen Mitarbeiter des Softwarehauses oder einen Sachverständigen statt. Der Prüfer hat dem Nutzer eine Erklärung vorzulegen, wonach
• der Prüfer Layer Four nur über Überschreitungen des Nutzungsumfanges und die insofern gemachten Wahrnehmungen unterrichten darf;
• der Prüfer keine personenbezogenen Daten aus dem Umkreis des Nutzers wahrnehmen darf.
c) Der Prüfer gibt dem Nutzer vorab den Entwurf des Prüfberichtes zur Kenntnis und erklärt ihm hierbei, dass er den Prüfbericht nicht vor Ablauf von 2 Wochen dem Softwarehaus vorlegt und auf die Vorlage insgesamt verzichtet, wenn der Nutzer bis dahin mit sofortiger Wirkung eine entsprechende Erweiterung des Lizenzvolumens tätigt (vgl. § 3 Abs. 1). Wenn der Nutzer dies rechtzeitig tut und dem Prüfer die Erledigung nachweist, benennt der Prüfer im Prüfbericht lediglich, dass aktuell keine Unterlizenzierung besteht.
d) Der Nutzer gibt dem Prüfer die Informationen, die zur Aufklärung des tatsächlichen Nutzungsvolumens erforderlich sind, und gestattet ihm angemessene Prüfvorgänge. Betriebs‒ und Geschäftsgeheimnisse des Nutzers sind zu wahren.



§ 3 Erweiterungen, Teilkündigungen
(1) Der Nutzer kann jederzeit den Vertrag um weitere Nutzer (stets in Partien von 5 Nutzer) erweitern. Hierfür gelten die Vergütungssätze laut § 2 Abs. 1. Bei unterjähriger Erweiterung wird zeitanteilig abgerechnet.
(2) Der Nutzer ist zur Teilkündigung einer durch 5 teilbaren Anzahl von Arbeitsplätzen berechtigt. Unter die Anzahl von einem Arbeitsplatz kann jedoch nicht durch Teilkündigung, sondern nur durch Kündigung nach § 7 der Vertrag beendet werden. Die Teilkündigung ist mit einer Frist von einem Monat zum Quartalsende schriftlich zu erklären.

§ 4 Pflege der Software
(1) Layer Four erbringt während der Vertragslaufzeit folgende Leistungen:
a) Fortentwicklung
Layer Four entwickelt die Software (App) in Bezug auf Qualität und Modernität fort, passt sie an geänderte Anforderungen an, beseitigt Fehler, um die geschuldete Qualität aufrechtzuerhalten, und überlässt dem Auftraggeber hieraus entstehende neue Versionen der Software. Miterfasst sind kleinere Funktionserweiterungen.
b) Störungshilfe
Layer Four unterstützt den Auftraggeber durch Hinweise zur Softwarenutzung und zur Fehlervermeidung, Fehlerbeseitigung und Fehlerumgehung.
(2) Layer Four erbringt diese Leistungen nach dem jeweiligen Stand der Technik und so, dass sie sich am Interesse der Gesamtheit der Softwarenutzer orientieren. Die Leistungen werden nur in Bezug auf den zuletzt und den unmittelbar zuvor vom Softwarehaus ausgelieferten Softwarestand erbracht.

§ 5 Rechte des Nutzers an der Software
(1) Der Nutzer ist nur berechtigt, mit dem Programm (App) eigene Daten selbst im eigenen Betrieb für eigene Zwecke zu verarbeiten. Layer Four räumt ihm hiermit die für diese Nutzung notwendigen Befugnisse als einfaches Nutzungsrecht für die Dauer des Vertrages ein. Die Nutzungsbeschränkung auf die jeweils bestellte Anzahl Nutzer 2 Abs. 1) ist einzuhalten.
(2) Der Nutzer ist nicht berechtigt, die Software oder Teile davon an einen Dritten weiterzugeben oder einem Dritten die Nutzung oder Kenntnisnahme zu ermöglichen oder die Software für einen Dritten zu nutzen.

§ 6 Vertragsdauer
(1) Der Vertrag beginnt mit dem im Vertrag festgelegten Datum, jedoch nicht vor Auslieferung/Download der Software.
(2) Der Vertrag kann vom Nutzer mit einer Frist von einem Monat zum Quartalsende gekündigt werden, frühestens zum Ablauf von acht vollen Kalenderquartalen.
(3) Der Vertrag kann vom Softwarehaus mit einer Frist von 12 Monaten zum Quartalsende gekündigt werden, frühestens zum Ablauf von 16 vollen Kalenderquartalen.
(4) Eine Kündigung aus wichtigem Grund muss zuvor mit einer Frist von zumindest zwei Wochen unter Benennung des Kündigungsgrundes schriftlich angedroht werden. Wenn eine fristlose Kündigung des Softwarehauses auf einem vertragswidrigen Verhalten des Nutzers beruht, behält Layer Four als Mindestschaden die vertragsgemäße Vergütung, auf die es ohne die Kündigung Anspruch gehabt hätte. Der Nutzer kann dem eine Teilkündigung nach § 3 und eine Vertragskündigung nach § 7 Abs. 2 entgegenhalten. Der Schadensersatzanspruch besteht nicht, wenn der Nutzer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Als Abzug für ersparte Aufwendungen des Softwarehauses werden 10 % der Vergütung vereinbart. Dem Nutzer ist der Nachweis gestattet, die Ersparnis sei wesentlich höher als 10 %.
(5) Jede Kündigung bedarf zur Wirksamkeit der Schriftform; die Textform genügt.
(6) Bei Vertragsende gibt der Nutzer dem Softwarehaus alle überlassenen Gegenstände zurück oder versichert schriftlich, dass sie gelöscht sind, und löscht oder vernichtet alle Kopien der Software und versichert schriftlich, dass dies geschehen ist.

§ 8 Sachmängel
(1) Die Software hat bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit und eignet sich für die vertraglich vorausgesetzte, bei fehlender Vereinbarung für die gewöhnliche Verwendung. Sie genügt dem Kriterium praktischer Tauglichkeit und hat die bei Software dieser Art übliche Qualität; sie ist jedoch nicht fehlerfrei. Eine Funktionsbeeinträchtigung des Programms, die aus Hardwaremängeln, Umgebungsbedingungen, Fehlbedienung o. ä. resultiert, ist kein Mangel. Eine unerhebliche Minderung der Qualität bleibt unberücksichtigt.
(2) Bei Sachmängeln kann Layer Four zunächst nacherfüllen. Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl des Softwarehauses durch Beseitigung des Mangels, durch Lieferung von Software, die den Mangel nicht hat, oder dadurch, dass Layer Four zumutbare Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden. Wegen eines Mangels sind zumindest drei Nachbesserungsversuche hinzunehmen. Eine gleichwertige neue Programmversion oder die gleichwertige vorhergehende Programmversion ohne den Fehler ist vom Nutzer zu übernehmen, wenn dies für ihn zumutbar ist. Die Installation von Software (Patches oder neue Versionen) ist Aufgabe des Nutzers.
(3) Der Nutzer unterstützt Layer Four bei der Fehleranalyse und Mangelbeseitigung, indem er insbesondere auftretende Probleme konkret beschreibt, Layer Four umfassend informiert und ihr die für die Mangelbeseitigung erforderliche Zeit und Gelegenheit gewährt. Layer Four kann die Mangelbeseitigung nach seiner Wahl beim Nutzer oder in ihren Geschäftsräumen oder durch Fernwartung erbringen. Der Nutzer hat auf eigene Kosten für die erforderlichen technischen Voraussetzungen zu sorgen und dem Softwarehaus nach dessen entsprechender vorheriger Ankündigung online Zugang zur Software zu gewähren.

§ 9 Rechtsmängel
(1) Layer Four gewährleistet, dass der vertragsgemäßen Nutzung der Software durch den Nutzer keine Rechte Dritter entgegenstehen. Bei Rechtsmängeln leistet Layer Four dadurch Gewähr, dass sie dem Nutzer nach ihrer Wahl eine rechtlich einwandfreie Nutzungsmöglichkeit an der Software oder an gleichwertiger Software verschafft.
(2) Der Nutzer unterrichtet Layer Four unverzüglich schriftlich, falls Dritte Schutzrechte (zB. Urheber‒ oder Patentrechte) an der Software geltend machen.

§ 10 Haftung und Verjährung
(1) Die Haftung des Softwarehauses (gleich aus welchem Rechtsgrund) für Schäden und Aufwendungen ist bei Vorsatz und Arglist unbeschränkt und bei Garantie entsprechend der Garantiezusage beschränkt.
(2) Bei Fahrlässigkeit haftet Layer Four beschränkt auf den typischen und bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schaden. Darüber hinaus ist die Haftung mit eigenen Mitteln des Auftragnehmers wie folgt beschränkt:
a) bei grob fahrlässiger Verletzung einer Pflicht:
aa) pro Haftungsfall auf 25 % der Netto‒Leistungsvergütung, die im Kalenderjahr der schädigenden Handlung fällig wurde und noch fällig wird;
bb) insgesamt für alle Haftungsfälle, aus denen Ansprüche des Nutzers entstehen und die in einem Kalenderjahr fällig werden, auf 50 % der in Abs. 2 a) aa) genannten Netto‒Leistungsvergütung; diese Haftung setzt voraus, dass der Auftraggeber Tatsachen darlegt und beweist, die aus sich heraus den Vorwurf groben Verschuldens belegen;
b) bei einfach fahrlässiger Verletzung einer Pflicht:
aa) pro Haftungsfall auf 10 % der in Ab. 2 a) aa) genannten Netto‒Leistungsvergütung;
bb) insgesamt für alle Haftungsfälle, aus denen Ansprüche des Nutzers entstehen und die in einem Kalenderjahr fällig werden, auf 20 % der in Abs. 2 a) aa) genannten Netto‒Leistungsvergütung; diese Haftung setzt die Verletzung einer Pflicht voraus, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht, auf deren Einhaltung der Vertragspartner vertraut und vertrauen darf und deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet (Kardinalpflicht).
c) Darüber hinaus haftet Layer Four nicht mit eigenen Mitteln.
d) Die verschuldensfreie Haftung nach § 536a BGB wird ausgeschlossen.
(3) Layer Four unterhält zur Deckung von Haftungsansprüchen einen Versicherungsvertrag. Für die Haftung des Softwarehauses außerhalb der Haftung nach Abs. 2 ist die Haftung des Softwarehauses durch den tatsächlichen Eintritt des Versicherers begrenzt. Layer Four ist dem Nutzer gegenüber nach § 280 BGB verpflichtet, den Versicherungsvertrag aufrecht zu erhalten und die Verpflichtungen und Obliegenheiten aus dem Versicherungsvertrag zu erfüllen.
(4) Ansprüche im Bereich des Abs. 2.b verjähren binnen zwei Jahren ab ihrer Entstehung.

§ 11 Geheimhaltung und Datenschutz
(1) Die Vertragspartner verpflichten sich, alle ihnen vor oder bei der Vertragsdurchführung von dem jeweils anderen Vertragspartner zugehenden oder bekanntwerdenden Gegenstände (zB. Software, Unterlagen, Informationen), die rechtlich geschützt sind oder Geschäfts‒ oder Betriebsgeheimnisse enthalten oder als vertraulich bezeichnet sind, auch über das Vertragsende hinaus vertraulich zu behandeln, es sei denn, sie sind ohne Verstoß gegen die Geheimhaltungspflicht öffentlich bekannt. Die Vertragspartner verwahren und sichern diese Gegenstände so, dass ein Zugang durch Dritte ausgeschlossen ist.
(2) Der Nutzer macht die Vertragsgegenstände nur den Mitarbeitern und sonstigen Dritten zugänglich, die den Zugang zur Ausübung ihrer Dienstaufgaben benötigen. Er belehrt diese Personen über die Geheimhaltungsbedürftigkeit der Gegenstände.
(3) Layer Four verarbeitet die zur Geschäftsabwicklung erforderlichen Daten des Nutzers unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorschriften. Layer Four darf den Nutzer nach erfolgreichem Abschluss der Leistungen als Referenzkunden benennen.

§ 12 Schulung
(1) Schulungen sind nicht im Preis mit inbegriffen, können aber vom Nutzer zusätzlich in Auftrag gegeben werden. Die Preise werden individuell auf Anfrage bekannt gegeben.
(2) Schulungen erfolgen bei dem Softwarehaus. Der Nutzer kann die Schulung in seinen Räumen durchführen lassen, wenn er die erforderliche technische Ausrüstung stellt. Er hat dann entsprechend der jeweils aktuellen Preisliste dem Softwarehaus zusätzlich für die Fahrzeiten und Fahrtkosten der Schulungspersonen aufzukommen.
(3) Layer Four kann einen Schulungstermin aus wichtigem Grund absagen. Softwarehaus wird dem Besteller die Absage eines Termins rechtzeitig mitteilen und Ersatztermine anbieten.

§ 13 Schriftform, Gerichtsstand
(1) Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das Schriftformerfordernis kann nur schriftlich aufgehoben werden. Die Einhaltung der Schriftform ist Voraussetzung der Wirksamkeit der Erklärung. Zur Wahrung der Schriftform genügt eine Übermittlung in Textform, insbesondere mittels Telefax oder E‒Mail.
(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des UN‒Kaufrechts. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist bei Verträgen mit Kaufleuten und Gleichgestellten Kassel.



§ 14 Salvatorische Klausel
(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
(2) Die Parteien sind im Falle einer unwirksamen Bestimmung verpflichtet, über eine wirksame Ersatzregelung zu verhandeln, die dem von den Arbeitsvertragsparteien mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.